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Erbrechtsreform

Der Schweizer Bundesrat hat entschieden, dass das revidierte Erbrecht mit Datum 1.1.2023 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Änderungen werden im heutigen Blogbeitrag kurz erklärt:





Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Das nun revidierte Erbrecht wurde flexibler gestaltet. Wo heute drei Viertel des gesetzlichen Erbteils den Kindern als Pflichtteil zustehen, wird es künftig nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit dieser Revision sogar ganz, jener des Ehepartners (und des eingetragenen Partners) bleibt hingegen unverändert.


Zukünftige testamentarische Wünsche werden also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt als bisher. Die Erblasserin, der Erblasser kann entsprechend freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine(n) faktische(n) Lebenspartner(in) stärker begünstigen.


Die neue Regelung betreffend lebzeitige Schenkung besagt, dass Zuwendungen durch den Erblasser zu Lebzeiten oder auf seinen Tod hin, die mit einem abgeschlossenen Erbvertrag nicht vereinbar und in diesem nicht vorbehalten worden sind, vom Vertragspartner angefochten werden können (Art. 494 Abs. 3 nZGB). Davon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke. Zu dieser Änderung gibt es noch einiges an Handlungsbedarf (z.B. Vertragsprüfung hinsichtlich Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen; die Rechtssprechung muss einen Maximalbetrag einer Schenkung als zulässige Gelegenheitsschenkung festlegen, etc.).


Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen wird mit der Reduktion der Pflichtteile erleichtert. Weitere erbrechtliche Anpassungen sind derzeit in der Vernehmlassung. Eine Verabschiedung ist noch für 2022 zu erwarten.


 
 
 

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