Horrende Mahngebühren
- skurz1
- Oct 9, 2021
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Vielfach erreicht einem die im Onlineshop bestellte Ware innert sehr kurzer Zeit. Doch statt einer Rechnung wird kurze Zeit später eine Mahnung geschickt, und dies mit teilweise horrenden Gebühren. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Sachlage und wie man dagegen vorgehen kann.

Sachlage
Mahngebühren sind ab der ersten Mahnung rechtlich grundsätzlich zulässig. Will also ein Anbieter Mahngebühren verlangen, so muss er zu aller erst beweisen können, dass sein Kunde, rechtlich gesprochen, «im Verzug» ist. Konkret bedeutet das: Der Anbieter trägt die Beweislast, dass die Kundin seine Rechnung auch tatsächlich bekommen hat. Diesen Beweis zu erbringen ist vielfach sehr schwierig. Bei nicht eingeschrieben verschickten Rechnungen kann nämlich ein Anbieter kaum beweisen, ob, und vor allem wann, seine Post beim Empfänger angekommen ist. Das Gleiche gilt übrigens für Emails. Diese Art der Kommunikation ist nicht nur unsicher, man kann sich auch nicht darauf verlassen, dass ein Mail seinen Empfänger tatsächlich erreicht. Nicht immer funktionieren Fehlermeldungen bei falschen Adressen und auch auf Eingangsbestätigungen ist kaum Verlass. Verschickt also ein Onlinehändler seine Rechnungen per Mail, trägt er die Beweislast dafür, dass die Rechnung auch beim Empfänger angekommen ist. Ohne diesen Beweis gilt die Rechnung als nicht zugestellt – und der Anbieter kann keine Verzugsfolgen daraus ableiten.
Fazit
Die Mahngebühren sind folglich nur geschuldet, wenn der Onlinehändler eine Bestätigung des Kunden erhalten hätte, dass dieser die Rechnung auch wirklich bekommen hat. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen keine Mahngebühren bezahlt werden.
Sind Sie in einer ähnlichen Situation? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, gerne helfen wir Ihnen.
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