top of page
Search

Kündigung des Mietobjekts

Die Schweiz ist ein Land von Mietern. Bei der Kündigung sind allerdings einige Punkte zu beachten.





Kündigungstermin und -tag

Der Kündigungstermin ist das Datum, auf welches die Kündigung wirksam werden soll. Das Schweizerische Obligationenrecht regelt die Auflösung der Kündigung ab Artikel 266 ff. Die Kündigungsfrist wird als der Zeitraum bezeichnet, der für eine Kündigung auf den nächsten möglichen Termin eingehalten werden muss. Den Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss, damit die Kündigungsfrist für den beabsichtigten Termin noch eingehalten ist, nennt man Kündigungstag.

Den Parteien steht es frei, wie viele und welche Kündigungstermine sie vereinbaren wollen. Dagegen sind die Kündigungsfristen des Gesetzes Minimalfristen; die Parteien können zwar eine längere Frist abmachen (zum Beispiel eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren), nicht aber eine kürzere (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Konsumgütern gibt es hingegen auch eine gesetzliche Maximalfrist (Art. 266k OR). Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:


Mietsache Mindestfrist Gesetzliche Termine Wo steht das?Wohnung 3 Monate Ortsüblich Art. 266c OR Geschäftsraum 3-6 Monate Ortsüblich Art. 266d OR Möblierte Zimmer 2 Wochen Auf das Ende einer Art. 266e OR

und Einstellplätze einmonatigen Mietdauer

Bewegliche 3 Tage Jederzeit Art. 266f OR

Sachen

Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung (im Normalfall) für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Eine Anfechtung der Kündigung ist hierzu nicht nötig.

 
 
 

Comentarios


Kontakt

Säntisstrasse 10, CH-6345 Neuheim​

Tel: +41 79 237 14 27

law@energize-gmbh.com

Thanks for submitting!

  • Grey Facebook Icon
  • Grey Twitter Icon
  • Grey LinkedIn Icon
bottom of page