Kündigung des Mietobjekts
- skurz1
- Oct 15, 2021
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Die Schweiz ist ein Land von Mietern. Bei der Kündigung sind allerdings einige Punkte zu beachten.

Kündigungstermin und -tag
Der Kündigungstermin ist das Datum, auf welches die Kündigung wirksam werden soll. Das Schweizerische Obligationenrecht regelt die Auflösung der Kündigung ab Artikel 266 ff. Die Kündigungsfrist wird als der Zeitraum bezeichnet, der für eine Kündigung auf den nächsten möglichen Termin eingehalten werden muss. Den Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss, damit die Kündigungsfrist für den beabsichtigten Termin noch eingehalten ist, nennt man Kündigungstag.
Den Parteien steht es frei, wie viele und welche Kündigungstermine sie vereinbaren wollen. Dagegen sind die Kündigungsfristen des Gesetzes Minimalfristen; die Parteien können zwar eine längere Frist abmachen (zum Beispiel eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren), nicht aber eine kürzere (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Konsumgütern gibt es hingegen auch eine gesetzliche Maximalfrist (Art. 266k OR). Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:
Mietsache Mindestfrist Gesetzliche Termine Wo steht das?Wohnung 3 Monate Ortsüblich Art. 266c OR Geschäftsraum 3-6 Monate Ortsüblich Art. 266d OR Möblierte Zimmer 2 Wochen Auf das Ende einer Art. 266e OR
und Einstellplätze einmonatigen Mietdauer
Bewegliche 3 Tage Jederzeit Art. 266f OR
Sachen
Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung (im Normalfall) für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Eine Anfechtung der Kündigung ist hierzu nicht nötig.
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