top of page
Search

Garantie- und Gewährleistung

Umgangssprachlich meinen wir mit Garantie oft Gewährleistung, wie es im Obligationenrecht beschrieben ist. Nachfolgend werden die Unterschiede von Garantie und Gewährleistung aufgezeigt und auf die jeweiligen Rechten und Pflichten der Parteien eingegangen.





Was ist die Gewährleistung?

Beim Kauf eines Produktes (im Internet oder in einem Laden) entsteht ein Kaufvertrag, der in der Schweiz im Obligationenrecht (OR) geregelt ist. Das OR gewährt dem Käufer eine Gewährleistung, welche ihm zu Gute kommt, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist.


Ein Beispiel wäre ein gekauftes Besteckset, das nach kurzer Zeit zu oxidieren beginnt, obwohl es laut den Angaben aus rostfreiem Edelstahl hätte hergestellt sein müssen. Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden in der Regel zwei Jahre lang zu[1], die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Ablieferung (Übergabe) der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).


Die Gewährleistung gibt dem Käufer drei Möglichkeiten, wie er bei einem Mangel der Sache vorgehen kann.


1. Wandelung der Sache

Der Käufer kann die Sache zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 OR). Der Kauf wird also rückgängig gemacht.


2. Ersatz des Minderwertes

Da die Sache mit dem Mangel weniger Wert hat als eine mangelfreie Ware kann der Kunde den Differenzbetrag zurückverlangen (Art. 205 Abs. 1 OR).


3. Ersatzleistung

Der Käufer kann ein funktionierendes Ersatzgerät (Austauschgerät) verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR).


Vorgenannte drei Optionen sind gesetzlich vorgesehen. Die Beschaffenheit der Sache muss auf jeden Fall nach Empfang vom Käufer auf Mängel geprüft werden (Art. 201 Abs. 1 OR). Falls die gekaufte Sache also von Anfang an nicht richtig funktioniert, muss dies dem Verkäufer unmittelbar mitgeteilt und angezeigt werden. Ob der Mangel sofort zu Tage tritt oder sich erst später ergibt, ist unerheblich (Art. 201 Abs. 3 OR). Wichtig ist allerdings, dass der Mangel sofort nach dessen Entdeckung dem Verkäufer gemeldet wird, da die Sache andernfalls mit ihrem Mangel als genehmigt gilt (Art. 201 OR).


Hat allerdings der Verkäufer den Mangel zu verschulden, können eventuell sogar Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.


Falls man sich also beispielsweise eine bis 200 Meter wasserdichte Armbanduhr kauft und diese von Anfang an nicht läuft, muss dies dem Verkäufer sofort mitgeteilt werden. Läuft die Uhr und es dringt erst nach sechs Monaten beim ersten Tauchgang Wasser ein, so ist der Mangel der Dichtheit der Uhr unmittelbar nach dem Eindringen des Wassers dem Verkäufer mitzuteilen.


Was ist ein Mangel?

Ein Mangel an einem Produkt ist dann vorhanden, wenn es die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, also beispielsweise eine wasserdichte Armbanduhr nicht wasserdicht ist und Wasser eindringt. Falls ein Schaden hingegen durch eine unsachgemässe Handhabung erfolgt, so liegt kein Mangel vor. Tritt also bei der Armbanduhr Wasser ein, da der Käufer das Glas aus Unachtsamkeit zuvor an einem Stein beschädigt hat, so ist dies kein Mangel an der Uhr.


Wer Trägt die Beweislast?

Wer trägt die Beweislast, wenn der Käufer behauptet, dass das Produkt mangelhaft sei und der Verkäufer jedoch der Meinung ist, das Produkt weise keinen Mangel auf und der Schaden sei durch unsachgemässe Handhabung entstanden?

Wenn der Käufer behauptet, dass die Sache mangelhaft sei und er keinen Anwendungsfehler gemacht habe, so trägt der Käufer die Beweislast und muss nachweisen, dass er den Schaden nicht durch unsachgemässe Handhabung verursacht hat. Der Käufer müsste in diesem Fall ein Gutachten erstellen lassen, dass nicht er den Schaden verschuldet, sondern ein Mangel am Produkt vorgelegen hat. Solch ein Gutachten kann teuer sein und deshalb wird ein Gutachten vom Kunden selten in Auftrag gegeben, höchstens wenn es um eine hohe Summe geht.


Die Garantie

Der Verkäufer gibt häufig auf eine gekaufte Sache eine vertragliche Garantie. Diese Garantie ist freiwillig. Dabei handelt es sich in der Regel um ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf Reparatur der Sache. Falls sich die Reparatur nicht lohnt, gibt der Verkäufer dem Käufer normalerweise ein Neugerät. Das Wort Garantie tönt in den Ohren der Käufer oft sehr gut, verschafft dem Käufer aber nicht per se eine bessere Stellung als bei der Gewährleistung.


Die gesetzliche Gewährleistung kann im Kaufvertrag wegbedungen werden, was auch häufig gemacht wird. Dies bedeutet, dass dem Käufer dann nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit den drei Wahloptionen zur Verfügung stehen. Häufig wird dies damit kompensiert, dass dem Kunden dafür eine Garantie zugesprochen wird. Das ist jedoch keine Pflicht und die Garantie muss auch nicht zwangsläufig für zwei Jahre gegeben werden (so lange läuft die gesetzliche Gewährleistung nach Art. 210 Abs. 1 OR). Bei Verschleissteilen wie beispielsweise einem Akku wird die Gewährleistung häufig wegbedungen und dann vertraglich nur eine Garantie von sechs Monaten zugesprochen, was zulässig ist.


Damit ein Ausschluss der Gewährleistung gültig ist, muss dieser klar im Kaufvertrag festgelegt sein. Hier gilt es immer auch die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu prüfen. Als Käufer in einem Geschäft kann man beispielsweise verlangen, diese Vertragsklausel zu streichen. Wenn der Verkäufer auf dem Gewährleistungsausschluss beharrt, sollte der Käufer die Ware bei einem anderen Händler beziehen, welcher kundenfreundlicher ist. Das Gleiche gilt auch beim Kauf über das Internet, wo man bei demjenigen Onlineshop kaufen sollte, der einem als Kunden die besten Bedingungen bietet.


Wird dies nicht geschrieben, besteht zwar innerhalb der vertraglich eingeräumten Garantiefrist das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung (Reparatur), was von Gesetzes wegen nicht der Fall wäre, die gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht dann aber nach Ablauf der Garantiefrist trotzdem noch weiter bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.


Eine vertraglich zugestandene Garantie entspricht also nicht der Gewährleistung, die das Obligationenrecht dem Käufer zuspricht. In der Umgangssprache werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung aber häufig vermischt. Zahlreiche Käufer kennen sogar nur den Begriff «Garantie», mit dem Begriff «Gewährleistung» können viele Kunden nichts anfangen.

[1] Spezielle Fristen gelten, wenn die Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist (Art. 210 Abs. 2 OR), Kulturgüter (Art. 210 Abs. 3 OR)

 
 
 

Коментарі


Kontakt

Säntisstrasse 10, CH-6345 Neuheim​

Tel: +41 79 237 14 27

law@energize-gmbh.com

Thanks for submitting!

  • Grey Facebook Icon
  • Grey Twitter Icon
  • Grey LinkedIn Icon
bottom of page